1. Zahlungen müssen ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt erfolgen. Kommt der Käufer in Verzug, ist die Genossenschaft berechtigt Verzugszinsen zu verlangen.
2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes und von grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen. Im übrigen gilt für Verbraucher die gesetzliche Regelung. Gegenüber Unternehmen ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Erhalt hinschtlich Mängel, Qualität und Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf dem Lieferschein zu vermerken. Im übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung.
3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Genossenschaft.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung, der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht an die Genossenschaft ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen Teil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abtretenden Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
4. Der Versand an Unternehmer- auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Unternehmer ebenfalls die Gefahr.
Die Genossenschaft wählt die Versendungsart. „Lieferung – frachtfrei“ bedeutet lediglich Übernahme der Frachtkosten, jedoch nicht Übernahme des Transportrisikos.
5. Erfüllungsort ist Kürnach. Gerichtsstand ist Würzburg.